Der Schulsozialfonds möchte Schülerinnen und Schüler, bzw. deren Erziehungsberechtigte, die keinen Anspruch auf staatliche Förderung haben, bei Schulfahrten finanziell zu unterstützen, wenn finanzielle Schwierigkeiten bestehen.
Kontakt: schulsozialfonds@evgbm.net
01Satzung des Evangelischen Gymnasiums Bad Marineberg über den Schulsozialfonds
1) Sitz:
Evangelisches Gymnasium Bad Marienberg
Erlenweg 5
56470 Bad Marienberg
2) Ziel und Aufgaben:
Ziel ist es Schülerinnen und Schüler, bzw. deren Erziehungsberechtigte, die keinen Anspruch auf staatliche Förderung haben, bei Schulfahrten finanziell zu unterstützen, wenn finanzielle Schwierigkeiten bestehen.
3) Ermittlung der Förderbedürftigkeit:
Als Indikator für die Ermittlung der Förderbedürftigkeit gelten die jeweils aktuellen Einkommensgrenzen der gesetzlich geregelten Lernmittelfreiheit des Landes Rheinland – Pfalz. Schülerinnen und Schüler, die Lernmittelfreiheit haben, das heißt ihre Schulbücher ohne Eigenbeteiligung der Eltern beziehen können, können einen Förderantrag an die Schulstiftung stellen. Es reicht der Nachweis der Lernmittelfreiheit.
4) Förderungswürdige Unternehmungen:
Bezuschusst werden Klassenfahrten, Exkursionen und Wandertage. Die Förderhöchstgrenze ist gestaffelt und liegt bei 40 Prozent je Veranstaltung in der Sekundarstufe I sowie 70 Prozent in der Mainzer Studienstufe.
Der Vorstand kann zudem bis zu 70 Prozent der in Satz eins genannten Veranstaltungen nach Prüfung des Antrages freigeben (Härtefälle), auch wenn die Förderbedürftigkeit nach Paragraph drei der Satzung nicht gegeben ist. Vorhaben werden erst ab einem Gesamtpreis von 50 Euro gefördert.
Es besteht kein Anspruch auf Bezuschussung.
5) Finanzierung:
Das im Zuge des Deutschen Sportabzeichens, welches alle zwei Jahre erworben werden soll, aufkommende Fördergeld der Sparkasse wird in der Regel den Schulsozialfonds zugutekommen. Darüber hinaus sollen Erlöse sonstiger schulischer Veranstaltungen fortan neben Utho Ngathi auch dem Schulsozialfonds zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich wird der Schulträger selbst den Sozialfonds jährlich mit 1000€ unterstützen.
6) Entscheidungskompetenz:
Ein paritätisch besetztes Gremium aus Schulelternbeirat (SEB) und Kollegium (je zwei Mitglieder) und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter entscheidet über die Vergabe der Fördermittel. Die hier aufgeführten Vorgaben für die Ermittlung des Förderbedarfs werden regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren überprüft. Die entsprechenden Änderungsvorschläge werden der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat durch das unter Punkt 6 genannte Gremium unter vorheriger Anhörung der SV vorgelegt.